ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB
Stand: 01. Juni 2023
Copyright © 1996-2025 EYELAND UND FREIMUTH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Download PDF)
1. Geltung der AGB
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur
EYELAND UND FREIMUTH, Dipl. Designer und Dipl. Mediengestalter Axel Freimuth (im Folgenden EYELAND UND FREIMUTH genannt) und deren Auftraggebern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Auftragserteilung
2.1 Die EYELAND UND FREIMUTH erteilten Aufträge sind, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, grundsätzlich kostenpflichtig.
Die erteilten Aufträge umfassen auch die Recherche, das Anfertigen von Entwürfen, die Durchführung von Besprechungen, Präsentationen, die Übertragung der Nutzungsrechte etc.
2.2 Preise bzw. Angebote von EYELAND UND FREIMUTH erfolgen freibleibend. Die in Drucksachen, elektronischen Medien oder sonstigen Unterlagen
gemachten Angaben sind unverbindlich und erlangen erst mit Zustandekommen des Vertrages ihre Verbindlichkeit.
2.3 Es gelten stets die in den von EYELAND UND FREIMUTH gefertigten Bestätigungsschreiben aufgeführten Preise, Angaben, Eigenschaften und Umfänge als verbindlich; es sei denn der Auftraggeber erhebt unverzüglich schriftlichen Widerspruch dessen Zugang bei EYELAND UND FREIMUTH er
nachweisen muss.
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen.
2.4 Die E-Mail ist vom Schriftformerfordernis umfaßt.
3. Honorar
3.1 Das Honorar setzt sich aus dem Aufwand zur Erstellung des Werks sowie der Einräumung von Nutzungsrechten zusammen und wird im Regelfall von EYELAND UND FREIMUTH kumulativ berechnet. In Ausnahmefällen kann das Honorar nur für die Erstellung des Werks oder nur für die Einräumung der Nutzungsrechte erhoben werden. Es bedarf hierfür einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Das Honorar ist nach Fertigstellung und Abnahme des Werks ohne Abzug sofort fällig. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, Neben und Reissekosten.
3.4 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3.5 Erstreckt sich die Ausführung des Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann EYELAND UND FREIMUTH Abschlagszahlungen entsprechend
der erbrachten Leistungen verlangen. Diese können auch dann verlangt werden, wenn in sich abgeschlossene Teile des Werks fertiggestellt und übergeben wurden.
3.6 Das erste Beratungsgespräch ist nicht, jedes weitere Beratungsgespräch ist kostenpflichtig.
3.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers zu technischen, gestalterischen und anderen Gesichtspunkten, sowie dessen sonstige Mitarbeit, gleich welchen Umfangs, haben keinen Einfluss auf das Honorar von EYELAND UND FREIMUTH.
3.8 Wiederholungen (z.B. Nachauflagen), Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) oder eine Nutzung über den im Vertrag
vereinbarten Umfang hinaus sind honorar- und zustimmungspflichtig.
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderungen von Werkzeichnungen sowie andere
Zusatzleistungen (Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Die in Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder Entwurfsausführungsarbeiten entstehenden technischen Nebenkosten (z.B.
für Zwischenreproduktionen, Layoutsätze) sind vom Auftraggeber zu vergüten.
4.3 Soweit EYELAND UND FREIMUTH auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber
EYELAND UND FREIMUTH von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
4.4 Wünscht der Auftraggeber den Besprechungstermin in seinen Geschäftsräumen, werden die An- und Abreise (nach Stundenhonorar)
ebenso wie die anfallenden Spesen berechnet. Gleiches gilt für sonstige notwendige Geschäftsreisen und Spesenaufwendungen
von EYELAND UND FREIMUTH.
5. Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.1 EYELAND UND FREIMUTH hält am geschaffenen Werk das Urheberrecht und das Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn zur Erstellung des Werkes
Fremdleistungen in Anspruch genommen oder Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers zu technischen, gestalterischen und anderen Gesichtspunkten befolgt oder dessen sonstige Mitarbeiten, gleich welchen Umfangs in Anspruch genommen werden.
5.2 Der Auftraggeber erwirbt keinen Anspruch auf die Übertragung des Urheberrechts. Es ist ihm nicht gestattet, das Werk zu verändern oder nachzuahmen.
5.3 Nach der Erstellung und der Abnahme des Werks räumt EYELAND UND FREIMUTH dem Auftraggeber nach der vollständigen Zahlung des
vereinbarten Honorars ein ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht erlischt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach dem Ablauf der Aktion, spätestens aber mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und EYELAND UND FREIMUTH.
5.4 Das Werke darf nur in der vereinbarten Nutzungsart bzw. dem vereinbarten Zweck und Umfang verwendet werden. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung gemäß Satz 1 dieses Absatzes, obliegt es EYELAND UND FREIMUTH, die Nutzungsart bzw. den Zweck und Umfang der Nutzung zu bestimmen. Widerspricht der Auftraggeber dieser Bestimmung nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung, gilt die Bestimmung als angenommen.
5.5 Über den Umfang der Nutzung durch den Auftraggeber steht EYELAND UND FREIMUTH jederzeit ein uneingeschränkter Auskunftsanspruch zu.
5.6 EYELAND UND FREIMUTH ist auf den Werken und Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen.
5.7 Verletzt der Auftraggeber das in Ziff. 5.4 aufgeführte Recht, oder überträgt er ohne die erforderliche Zustimmung das Nutzungsrecht auf Dritte, ist er verpflichtet, EYELAND UND FREIMUTH eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der dem Auftrag zugrundeliegenden Vergütung zu zahlen. Für jeden Fall der Wiederholung erhöht sich die Vertragsstrafe um weitere 30 %. Der Fortsetzungszusammenhang wird ausgeschlossen; einer vorausgehenden Abmahnung durch EYELAND UND FREIMUTH bedarf es nicht. Die Geltendmachung von Schadensersatzrechten bleibt hiervon unberührt.
5.8 Schwerwiegende Verstöße gegen das Urheber- und Nutzungsrecht berechtigen neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch die sofortige Beendigung der Nutzungserlaubnis. Schwerwiegende Verstöße sind z.B. die unerlaubte Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte, die eigenmächtige Veränderung des Werks, oder der vereinbarten Nutzungsart.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1 Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten EYELAND UND FREIMUTH bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Dazu zählt insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Texten, Bildern und Datenmaterial sowie die rechtzeitige Bereitstellung des vereinbarten Budgets für notwendige Produktionskosten. Diese beinhalten insbesondere Vorauszahlungen an Dritte (z. B. Lieferanten, Produktionsfirmen), die für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich, diese Mittel zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen Ablauf des Projekts sicherzustellen.
6.2 Verpflichtet sich der Kunde vertraglich, EYELAND UND FREIMUTH (Bild-,Ton-, Text- o.ä.) Materialien bzw. Unterlagen zu übergeben bzw. zu
beschaffen, muss er dem unverzüglich nachkommen. Anderenfalls ist eine Haftung von EYELAND UND FREIMUTH wegen Verzugs ausgeschlossen.
Die vorgenannten Gegenstände müssen in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format übergeben werden. Ist eine Konvertierung in ein anderes Format erforderlich, übernimmt der Kunde die dafür anfallenden Kosten.
7. Versendungsgefahr und Vertragsbeendigung
7.1 Versendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
7.2 Nach der Übergabe der Werke an den Auftraggeber trägt dieser die Verantwortung für deren Beschädigung oder Verlust.
8. Umgang mit Daten
8.1 EYELAND UND FREIMUTH ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, deren Herausgabe,
ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
8.2 Hat EYELAND UND FREIMUTH dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von
EYELAND UND FREIMUTH verändert werden.
8.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
8.4 EYELAND UND FREIMUTH haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von EYELAND UND FREIMUTH ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des
Auftraggebers entstehen.
8.5 EYELAND UND FREIMUTH weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Auftraggeber vollumfänglich selbst Sorge.
8.6. Haftungsausschluss bei Mehrfachnutzung von Zugangsdaten
Der Kunde ist sich bewusst, dass die Weitergabe seiner Zugangsdaten zu seinen Social-Media-Konten auf Plattformen wie Facebook, Instagram und ähnlichen Diensten an Dritte erhebliche Risiken birgt. Dazu zählen unter anderem die Möglichkeit der unbefugten Nutzung, der Schließung oder Blockierung der Konten durch die Plattformbetreiber aufgrund von Verstoß gegen deren Nutzungsbedingungen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden oder sonstige nachteilige Folgen, die aus der gleichzeitigen Nutzung der Zugangsdaten durch mehrere Personen oder der Weitergabe dieser Daten an Dritte resultieren. Dies gilt insbesondere für Handlungen, die von Dritten ohne Wissen und Zustimmung des Kunden durchgeführt werden und zu einer unbefugten Nutzung, Blockierung oder Schließung der Konten führen.
Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangsdaten sicher zu verwahren und nur Personen zu übermitteln, denen er vertraut. Die Agentur empfiehlt, die Nutzung der Konten durch mehrere Personen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nutzung im Einklang mit den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform erfolgt.
8.7. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine an EYELAND UND FREIMUTH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden
personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage von EYELAND UND FREIMUTH gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Eine vertrauliche
Behandlung der Daten wird zugesichert. EYELAND UND FREIMUTH behält sich jedoch vor, die Daten zum Zwecke der Kreditprüfung anderen Unternehmen oder Auskunfteien zu übermitteln.
8.8. EYELAND UND FREIMUTH ist berechtigt, nach dem Ablauf von 5 Jahren seit der Auftragserteilung, sämtliche Unterlagen zu vernichten.
9. Korrektur und Produktionsüberwachung
9.1 Vor Produktionsbeginn sind EYELAND UND FREIMUTH Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktion selbst wird von EYELAND UND FREIMUTH nur im Fall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche
Vereinbarung, ist EYELAND UND FREIMUTH ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
9.3 Wird die Produktionsüberwachung nicht von EYELAND UND FREIMUTH durchgeführt, haftet EYELAND UND FREIMUTH nicht für das Produktionsergebnis. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Verantwortung für die Überprüfung und Richtigkeit der von EYELAND UND FREIMUTH an den Dritten gelieferten Daten.
10. Haftung
10.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Werke wird von EYELAND UND FREIMUTH nicht übernommen; gleiches
gilt für deren Eintragungsfähigkeit.
10.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Abnahme der Werke die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
10.3 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer
Gesamtheit oder in Teilen an EYELAND UND FREIMUTH (Schriftformerfordernis), stellt er EYELAND UND FREIMUTH von der Haftung frei.
10.4 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann EYELAND UND FREIMUTH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht ausgeschlossen.
10.5 Wenn EYELAND UND FREIMUTH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen,
wie z.B. durch Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Störungen der Telekommunikation,
Computer- und Softwareabstürze, Streik o.ä., gehindert wird, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.
EYELAND UND FREIMUTH wird in einem solchen Fall den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen. Wird die Leistung unmöglich, so wird
EYELAND UND FREIMUTH von der Leistung befreit. Dies, wie auch die Verlängerung der Lieferfrist gilt nicht, sofern EYELAND UND FREIMUTH den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
10.6 EYELAND UND FREIMUTH haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Dies gilt nicht beim Eintritt von Körper- und Sachschäden.
11. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind EYELAND UND FREIMUTH mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die im Rahmen
der Eigenwerbung von EYELAND UND FREIMUTH verwendet werden dürfen.
12. Gestaltungsfreiheit
12.1 Für EYELAND UND FREIMUTH besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
12.2 Die EYELAND UND FREIMUTH überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber
zur Verwendung dieser berechtigt ist. Sollte der Auftraggeber nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten Vorlagen nicht frei von
Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber EYELAND UND FREIMUTH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
13. Keine Abtretung oder Weitergabe des Auftrags
13.1 Nach Erteilung eines Auftrags ist es dem Kunden untersagt, diesen ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, abzutreten oder wirtschaftlich zu verwerten, es sei denn, die Agentur hat hierzu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt insbesondere für die Übertragung der vertraglichen Rechte oder Pflichten sowie für die Weitergabe an Subunternehmen oder Partner des Kunden.
13.2 Eine unautorisierte Abtretung, Übertragung oder Weitergabe ist unwirksam und entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Agentur.
13.3 Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmung, ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu verweigern und eine angemessene Vertragsstrafe oder Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Geschäftssitz von EYELAND UND FREIMUTH, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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